Jean Jaques Rousseau

Jean-Jacques Rousseau – Wahlen

In diesem Artikel der Jean-Jacques Rousseau Reihe wird es vor allem um den Bürger in Bezug auf den Staat gehen und um Wahl- / Stimmrecht. Um die Wirksamkeit einer Regierung zu überprüfen gibt es nach Rousseau nur die Möglichkeit der Volkszählung, so bedeutet eine zunehmende Bevölkerung eine gute Regierung und umgekehrt. Im 18. Jahrhundert eine sehr effektive Methode, aber in der heutigen Zeit der Bevölkerungsexplosionen nicht mehr vertretbar.

Jean-Jacques Rousseau Stimmrecht

Wie gut auch immer die Regierung nach Rousseau ist, so wird sie dennoch den Gesellschaftsvertrag brechen. Dies resultiert aus dem fehlenden kollegialem Willen anderer auf die Regierung, die eine Unterdrückung der Staatsgewalt verhindern könnten. Sobald der Gesellschaftsvertrag gebrochen wird, ist er ungültig und die Bürger erhalten ihre ursprüngliche Freiheit wieder. Sie leben nur noch in Gehorsam durch Zwang und nicht mehr durch die Verpflichtung des Vertrages. Um diesen gezwungenen Gehorsam zu vermeiden, muss es immer wiederkehrende Volksversammlungen geben. Diese müssen nach Rousseau um so häufiger einberufen werden, „je kräftiger die Regierung ist“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 3, Kapitel 13, Jean-Jacques Rousseau). Sie sind unvertagbar und in der Verfassung der Staatsgewalt festgelegt. Bei Staaten die größer als eine Stadt sind, schlägt er wechselnde Versammlungsorte für Staatsgewalt und Regierung vor, so dass es keine Hauptstadt gibt und örtliche Interessen in gleichem Maße berücksichtigt werden. In der Zeit, in der das Volk rechtmäßig als Träger der Staatsgewalt auftritt, verliert die Regierung ihren Status, „denn in Anwesenheit des Vertretenen gibt es keinen Vertreter“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 3, Kapitel 14, Jean-Jacques Rousseau). Alle Bürger haben wieder die gleichen Rechte und Freiheiten. Bei diesen Versammlungen müssen zwei Anträge gestellt werden, die einzeln zur Abstimmung kommen:

Erstens: Ist der Träger der Staatsgewalt damit einverstanden, die bestehende Regierungsform beizubehalten?… Zweitens: Ist das Volk damit einverstanden, die Regierung den augenblicklich mit ihr Beauftragten zu belassen?“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 3, Kapitel 18, Jean-Jacques Rousseau)

Bei diesen Versammlungen können sich die Bürger in keinem Falle vertreten lassen, da die Vertreter nicht den Gemeinwillen repräsentieren würden. Zunächst beschließt das Volk ein Gesetz, welche Regierungsform es haben will und setzt als Folge eine Regierung ein. Der wichtige Faktor dabei ist, dass es kein Vertrag mit der Regierung geschlossen wird, sondern sie nur als temporärer Vertreter ernannt wird. Daraus folgt wiederum, dass die Regierung dem Volk zum Gehorsam verpflichtet ist und jederzeit wieder abgesetzt werden kann.

Hierbei ist auch noch das von Rousseau vorgegebene Stimmrecht zu beachten, dass jedem Bürger zusteht. Es gibt nur einen Entschluss, der einstimmig ausfallen muss und dies ist bei der Abstimmung über den Gesellschaftsvertrag. Falls hier Gegenstimmen auftreten, so zerstören sie nicht den Vertrag, sondern sie werden als „Fremde unter Staatsbürgern“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 4, Kapitel 2, Jean-Jacques Rousseau) behandelt. Ihnen steht es frei die Religion zu verlassen, bleiben sie aber dort wohnen, so stimmen sie dem Staat zu, sobald dieser errichtet ist. Nachdem der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, ist jeder Bürger Mehrheitsbeschlüssen unterworfen. Dabei handelt es sich nicht direkt um einen Zwang der Minderheit, sondern sie liegt nach Rousseaus Meinung nur falsch in der Beurteilung des Gemeinwillens.

je mehr sich die Ansichten in Einstimmigkeit nähern, um so mehr herrscht auch der Gemeinwille vor […] daß das Wesen des Gemeinwillens in der Mehrheit besteht.“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 4, Kapitel 2, Jean-Jacques Rousseau)

Im fünften Kapitel sieht Rousseau für fortlaufende Störungen im Staat sogar eine Art Verfassungsgericht an, das er Tribunat nennt. Es hat keine gesetzgebende und keine ausführende Gewalt und ist somit auf folglich kein Teil der Verfassung selbst. Je nach Fall dient es dazu „den Träger der Staatsgewalt gegen die Regierung zu schützen…“ bzw. „die Regierung gegen das Volk zu schützen.“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 4, Kapitel 5, Jean-Jacques Rousseau) Selbst hat diese Einrichtung keine Gewalt, aber die Macht alles zu stoppen.

Im nächsten Beitrag der Artikelserie zu Jean-Jacques Rousseau wird die Religion und Staatsreligion behandelt.

Weitere Teile der Artikelserie zu Jean-Jacques Rousseau

  1. Teil 1 Jean-Jacques Rousseau
  2. Jean-Jacques Rousseau – Teil 2 – Der Sozialvertrag
  3. Jean Jacques Rousseau – Buch 3 – Der Sozialvertrag
  4. Regierungsformen nach Jean-Jaques Rousseau
  5. Rousseau und das Thema Wahlen
  6. Rousseau zur Religion
  7. Jean Jaques Rousseau Medien

Sonstige Stimmen zu Jean Jacques Rousseau

Friedrich Schiller Gedicht – Rousseau


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