Jean Jaques Rousseau

Jean Jacques Rousseau – Buch 3 – Der Sozialvertrag


Im zweiten Beitrag der Artikelserie ging es vor allem um das erste Buch des Sozialvertrags, in welchem die Theorie im Vordergrund stand. Der dritte Teil der Serie soll nun auf das dritte Buch eingehen und praxisorientierter sein. Die Staatsgewalt, die ja nur eine Ausführung des Allgemeinwillens ist, kann niemals übertragen werden, da der Staat aus Individuen besteht, die sich nur selbst vertreten können.

Jean Jacques Rousseau – Buch 3 – Der Sozialvertrag

„Die Regierung kann wohl übertragen werden, aber nicht der Wille“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 2, Kapitel 1, Jean-Jacques Rousseau). Das Volk kann sich nicht dem immer währenden Gehorsam verpflichten, a nicht alle Entscheidungen, die in Zukunft gefällt werden, seinem Willen entsprechen. Somit würde es seine Freiheit der Entscheidung verlieren. Das Volk kann seine Zustimmung zu den Handlungen der Staatsgewalt aber auch durch Schweigen zum Ausdruck bringen, so lange das Widerspruchsrecht gewahrt bleibt. Ebenso wenig wie die Staatsgewalt übertragbar ist, ist sie teilbar. Der Gemeinwille als Wille des ganzen Volkes kann nicht geteilt werden. Der Gemeinwille ist immer richtig. Rousseau unterscheidet hier allerdings zwischen dem Gemeinwillen und dem Willen aller. Der Wille aller ist die Gesamtheit der Einzelinteressen, die durchaus egoistisch sein können und sollen. Wenn man aus dieser Gesamtheit aller Meinungen, die stärksten Gegensätze abzieht, die sich gegenseitig aufheben, so erhält man den Allgemeinwillen.

Dieses Verfahren setzt setzt voraus, dass das Volk ausreichend informiert ist über den Sachverhalt. Außerdem muss verhindert werden, dass eine Gruppe (z.B. Partei) so stark wird, dass sie ihren Sonderwillen gegen alle anderen durchsetzen kann. Das Volk muss also vor Täuschung bewahrt und bei seiner Entscheidung gestützt werden. Die Staatsgewalt kommt genau dann an ihre Grenzen, wenn sie über Einzelne richten soll. Denn es kann keinen Gemeinwillen in einer nur einzelnen betreffenden Angelegenheit geben. Er darf sich also nicht in Privatangelegenheiten einmischen. Aus eben diesem Grund darf er auch keinem Untertanen größere Lasten aufbürden als einem anderen. Da der Staat die Aufgabe hat, das Leben des einzelnen zu schützen, darf er auch jeden dazu verpflichten seinen Teil dazu beizutragen. Dies bedeutet der Einzelne überträgt auch sein Recht auf Leben an den Staat unter der Bedingung, dass dieser es nach besten Möglichkeiten schützt.

Ein weiterer sehr interessanter Punkt im Sozialvertrag ist das Verfahren bei Vertragsbruch. Rousseau sagt, dass derjenige, der die Gesetzte des Vaterlandes bricht, den Vertrag bricht. Damit der Staat an diesem Vertragsbruch nicht zu Grunde geht, darf er den Vertragsbrüchigen verbannen oder auch als Staatsfeind töten. Ebenso hat die Staatsgewalt aber auch als einzige das Recht, zu begnadigen.

Staatsaufgaben nach Rousseau

nach der Beschreibung des Gesellschaftsvertrags widmet sich er sich nun den Aufgaben des Staates zu. Zunächst betrachtet er dazu das Gesetzt und seine Entstehung. Gesetzte haben die Aufgabe, die Gerechtigkeit wieder herzustellen und die Rechte mit den Pflichten des Staatsbürgers in Einklang zu bringen. Ein Gesetzt muss für das ganze Volk gleich gelten. Dem entsprechend muss auch das ganze Volk darüber entscheiden; es entscheidet über sich selbst. So kommt nach Rousseau ein Gesetzt zustande. Die gesetzgebende Gewalt darf sich nicht irgendeinem persönlichen Gegenstand widmen. „Selbst was der Träger der Staatsgewalt über einen besonderen Gegenstand vorschreibt, ist kein Gesetz, sondern eine Verordnung, kein Akt der Staatsgewalt, sondern der Regierung“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 2, Kapitel 6, Jean-Jacques Rousseau). Jeder Staat, der nach Gesetzen regiert wird, ist für Rousseau eine Republik, gleich welche Regierungsform dort vorliegt. Aber ein Volk hat nur jenen Gesetzen zu gehorchen, die es selbst erlassen hat. Das Volk ist allerdings nicht immer ganz klar darin, was es will. Deswegen braucht es einen Gesetzgeber der Vorschläge liefert. Um den Menschen Gesetze zu geben bedürfe es

„… eines Wesens von überlegener Intelligenz, das alle menschlichen Leidenschaften durchschaut, ohne sie selbst zu empfinden; das keine Beziehung zu unserer Natur hat, und sie doch gründlich kennt; dessen Glück von uns unabhängig ist und sich doch mit unserem Glück beschäftigen will. […] Nur Götter könnten den Menschen Gesetzte geben.“ (Der Gesellschaftsvertrag, Buch 2, Kapitel 7, Jean-Jacques Rousseau)

An dieser Stelle ist Rousseau äußerst ungenau. Er sagt, dass der Gesetzgeber außerhalb stehen müsse und nicht Teil der Staatsgewalt sein darf. Er verweist auf die griechischen Städte der Antike, welche Fremde ihre Verfassung entwerfen ließen. Man darf das Volk aber auch nicht täuschen, denn ein auf Täuschungen gebauter Staat scheint für Rousseau nicht beständig zu sein.

Das Volk und Verfassungssystem nach Rousseau

Nach der Regierung und dem Gesetzgeber beschäftigt sich Rousseau schließlich noch mit dem Volk. Die Anzahl der Mitglieder darf nicht zu hoch sein, da es sonst Schwierigkeiten geben könnte, die Gesetzt für alle gerecht zu machen. Trotzdem muss der Staat groß genug sein, um das natürliche Auseinanderstreben in einem Staat aushalten zu können. Und natürlich muss das Gebiet groß genug sein, um seine Bevölkerung zu ernähren. Schließlich sollte es einer Bevölkerung bei der Staatsgründung gut gehen, da es in diesem Zustand am empfindlichsten für Rückschläge aller Art ist. Die Reife eines Volkes für eine gute Rechtsordnung macht Rousseau an einem gemeinsamen Ursprung fest, an gemeinsamen Interessen und an eventuelle schon geschlossenen Vereinbarungen.

Zum Ende des zweiten Buchs setzt sich Rousseau mit den Zielen eines jeden Verfassungssystems auseinander. Das Ziel eines jeden Staates sollte die Erreichung von Freiheit und Gleichheit sein. Gleichheit ist aber nicht in dem Sinn zu verstehen, dass jeder gleich viel Reichtum und Macht haben soll. Niemand darf so viel Macht haben, dass er sie missbrauchen kann und keiner darf so reich sein, den anderen kaufen zu können. Dies setzt gewisse Beschränkungen voraus, die sich die Armen aber vor allem die Reichen auferlegen müssen. Aber es ist auch die Aufgabe des Staates hier eine ausgleichende Rolle zu spielen. Der Gesetzgeber sollte auch darauf achten, dass die Gesetzte immer nur die Lebensweise des Volkes bestätigen, führen und leicht korrigieren, ihr aber nie entgegenlaufen. Die wichtigsten sind jene, die das Verhältnis der Staatsgewalt zum Staat regeln. Diese nennt er politische Gesetze oder Grundgesetze. Zweitens gibt es die staatsbürgerlichen Gesetze, welche die Beziehung der Individuen untereinander und die des Einzelnen zum Gemeinwesen regeln. Diese Gesetze sollen möglichst derart beschaffen sein, dass sie den Einzelnen möglichst an das Gemeinwesen binden und von den anderen unabhängig macht. zur Wahrung der anderen Gesetzte ist es notwendig, die Strafgesetze einzuführen, um Missbrauch zu verhindern. Letztlich soll der Gesetzgeber insgeheim auf die sittliche Haltung, die Lebensgewohnheiten und die Meinungsbildung einwirken. Er soll sozusagen die Bürger politisch bilden.

Mit dem Verweis darauf, dass lediglich die politischen Gesetzte in seinem Werk wichtig seien, endet er mit dem zweiten Buch um sich der genaueren Thematik zuzuwenden, wie ein gut geführter Staat seiner Meinung nach auszusehen hat. Weiterhin tut er seine Meinung zu verschiedenen Regierungsformen kund. Dies folgt im nächsten Artikel der Serie.

Weitere Teile der Artikelserie

  1. Teil 1 Jean-Jacques Rousseau
  2. Jean-Jacques Rousseau – Teil 2 – Der Sozialvertrag
  3. Jean Jacques Rousseau – Buch 3 – Der Sozialvertrag
  4. Regierungsformen nach Jean-Jaques Rousseau
  5. Rousseau und das Thema Wahlen
  6. Rousseau zur Religion
  7. Jean Jaques Rousseau Medien

Sonstige Stimmen zu Jean Jacques Rousseau

Friedrich Schiller Gedicht – Rousseau


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